Hinweisgeberportal
Am 25. Februar 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, dass hinweisgebende Personen, sogenannte Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen aufmerksam machen können. Alle Informationen im Detail finden Sie unter der Website des Rechtsinformationssystems (externer Link)
Aus diesem Grund hat unsere Einrichtung eine Meldeplattform eingerichtet, die die Abgabe von Hinweisen zu Fehlverhalten, Missständen und Verstößen ermöglicht. Dabei wird die Identität der hinweisgebenden Person stets vertraulich behandelt, um diesen vor potentiellen Repressalien im beruflichen Kontext zu schützen.
Prinzipiell können sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also alle Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zum Beschäftigungsgeber (also unserer Einrichtung) stehen oder gestanden sind, zur Abgabe eines Hinweises an die Meldestelle wenden. Neben der hinweisgebenden Person werden auch die Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung sind oder auf sonstige Weise von der Meldung betroffen sind.
Auch weitere natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit unserer Einrichtung oder mit der jeweiligen Organisationseinheit in Kontakt stehen, können einen Hinweis abgeben.
Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes wird unter einem Hinweis eine „Meldung“ oder „Offenlegung“ von Informationen verstanden. Dies bezieht sich prinzipiell auf die Meldung bzw. Offenlegung von Informationen über:
Rechtsverletzungen in Unternehmen bzw. Verletzungen der Vorschriften
Der vollständige Katalog ergibt sich aus dem sachlichen Geltungsbereich des §3 HSchG.
Ein elektronischer Hinweis kann an die Meldeplattform der Caritas Dienstleistungsgenossenschaft im Erzbistum Paderborn gGmbH (cdg) erfolgen.
Die cdg geht den gemeldeten Hinweisen nach und ist für die Analyse der Meldung und die darauffolgenden Schritte in Abstimmung mit dem Einrichtungserhalter verantwortlich. Sie informiert über mögliche Folgemaßnahmen.
Das elektronische Hinweisgebersystem ist unter folgendem Link abrufbar:
Der Gesetzesgeber sieht vor, dass die Abgabe eines solchen Hinweises wahlweise anonym oder unter Namensnennung erfolgen kann. Somit werden auch anonyme Hinweise von der Meldestelle berücksichtigt.
Die Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach 7 Tagen.
Nach Abgabe der Meldung wird vom System eine Hinweis-ID und ein zugehöriges Passwort generiert, mithilfe dessen die hinweisgebende Person den ausgelösten Hinweis nachverfolgen und ggf. mit der Meldestelle kommunizieren kann.
Danach verläuft die Bearbeitung des Hinweises wie folgt:
- Die Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Geltungsbereich nach § 3 HSchG fällt.
- Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung.
- Erforderlichenfalls nimmt die Meldestelle Kontakt zu der hinweisgebenden Person auf, um weitere Informationen zu erfragen und um angemessene Folgemaßnahmen nach § 17 HSchG zu ergreifen.
Des Weiteren erhält der Hinweisgebende innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.
Uns ist eine unparteiische, neutrale und vertrauensvolle Bearbeitung sehr wichtig. Deshalb wurde für die Entgegennahme der Hinweise die cdg beauftragt.
Die mit der Entgegennahme von Hinweisen bei der cdg betrauten Personen sind sowohl unparteiisch als auch unabhängig. Zudem sind sie an keine Weisungen gebunden, um Interessenskonflikte auszuschließen.
Des Weiteren sind sie für die Dauer der Hinweisbearbeitung und darüber hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bei Fragen zu der Abgabe von Hinweisen, der Nutzung der elektronischen Hinweisgeberplattform oder zur Vertraulichkeit können Sie sich gerne direkt an die cdg wenden:
Der Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligung oder Bestrafung ist während des gesamten Meldeverfahrens sichergestellt. Dafür werden während des gesamten Meldeverfahrens Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, die auf den jeweiligen Einzelfall individuell angepasst werden.
Zu diesen Sicherheitsmaßnahmen zählt beispielsweise die Beauftragung der cdg als neutrale und unabhängige Stelle. Sowohl die Hinweise und darin enthaltene personenbezogene Daten sowie die weiterführende Kommunikation werden stets streng vertraulich behandelt und nur von wenigen ausgewählten Personen gesichtet.
Der vertrauliche Umgang mit den Daten ist auch nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Meldestelle finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ausgenommen von diesem Vertraulichkeitsgebot sind Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden. Derartige Falschmeldungen können zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Als erste Maßnahme sollten sich hinweisgebende Personen an das elektronische Hinweisgebersystem cdg wenden.
Hinweisgebende Personen haben ein Wahlrecht zwischen der internen und externen Meldestelle.
Hinweisgebende Personen könnten sich daher auch an die externe Meldestelle beim Bundesministerium für Inneres, Bundesamt zur Korruptionsprävention (BAK) und Korruptionsbekämpfung wenden. Diese erreichen Sie über folgenden Link: